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§. 4.

Der Dienstboth, welcher entweder das etwa angenom-
mene Darangeld ohne rechtmäßige Urfach zurzürckgiebt, und
von dem Dienst, zu dem er sich bedingt hat, weg bleibt,
ist nicht nur zur Einstehung zu verhalten, sondern auch noch
nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen.

§. 5.

Sollte sich ein Dienstboth bey [bei] mehrern Diensthaltern
aufdingen, oder Darangeld nehmen, so ist derselbe nach Um-
Ständen zu bestrafen, immer aber bey [bei] denjenigen einzustehen
verbunden, bey [bei] dem er sich am ersten aufgedingt hat, und
das von den übrigen etwa erhaltene Darangeld zurzürckzustel-
len schuldig; falls aber die letztern Dienstherrn von der er-
sten Aufdingung gewußt haben, so fällt nicht nur die etwa
gegebene Darangabe der Armenkasse zu, sondern sie sind
auch noch mit einer besondern angemessenen Strafe anzu-
sehen.

§. 6.

Bey [bei] dem Eintritt den Dienst sind unverheurathete
Dienstbothen schuldig zur Sicherheit und Bedeckung des
Diensthalters seine Truben, oder sondst was er an Kleidung,
Wäsche, u. d. g. eigen hat, in den Dienstort mitzubringen.

§. 7.

Nach erfolgentem Eintritte ist der Dienstboth schuldig,
seinem Dienstherrn alle Dienste, sowohl zu denen er sich aus-
drückich bedingt hat, als auch alle diejenigen, welche unter
den bedingten billig, und vernünftiger weise verstanden werden
können, mithin welche nicht etwan den guten Sitten entgegen
sind,

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