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Auf Grund des "_22a ,des XVIII Ges.Art.ex 1877 und des "_73ihres Organisations-Statutes beschliesst die Vertretung der Stadt Schässburg [?] ihre als-politische Hilfsanstalt bestehenden Nachbarschaften die nachfolgende
Nachbarschaftsordnung
1.
Zum Zwecke der Erleichterung der öffentlichen Verwaltung ist das Wohngebiet der Stadt Schässburg in Nachbarschaften geteilt.
2.
Jeder Wohnraum innerhalb des Stadtgebites einschliesslich des Hattertgebites muss einer Nachbarschaft zugehören.
Bezüglich der Anzahl und des Umfanges der Nachbarschaften wird die bisherige Einteilung derseit aufrecht erhalten, vorbehaltlich des Rechtes der Stadtvertretung in beiden Hinsichten Aenderungen zu beschliessen
3.
Die Aufgabe der Nachbarschaft besteht in ihrer Mitwirkung a., bei der Sittlichkeits Reinlichkeits Sanitäts-Bau-Feuerund Sicherheits-Polizei, b., bei der Evidenzhaltung der Bevölkerung, c., bei der Steuerbeschreibungen, d., bei dem Armenwesen, e., bei der Verlautbarung öffentlichen Kundmachungen.
4.
Diese Mitwirkung findet im Allgemeinen statt: vermittelst Anzeige wahrgenommener Uebelstände oder Ordnungs[?]keiten vermittelst Erteilung von durch die Behörde angeordneten Auskünfte und im weg[?] der Vermittlung behördlicher Verlautbarungen
Sie ist von den Organen der Nachbarschaft in Gemässheit der Weisungen der vorgesetzten Behörde zu vollziehen. Aber die einzelnen Nachbarschaftsmitglieder ein verpflichtet, den diesbezüglichen, so wie den vom Nachbarvatar im engeren Wirkung[?] der Nachbarschaft getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
Uebertrtungen gegen diese Pflichten können durch den Polizeidirektor mit einer Geldstrafe bis zu fünf Gulden geahndet [?] werden.
5.
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