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Fläche und Landbesitz.

Fläche und Landbesitz bei den einzelnen ukrainischen Gouver-
nements sind aus der nebenstehenden Tabelle I ersichtlich.

Somit beträgt der bäuerliche Landbesitz in der Ukraine 2,13
mal mehr als der übrige Landbesitz (68,1% zu 31,9%), wobei auf
eine ukrainische Bauernwirtschaft durchschnittlich nur 6,7 Deßja-
tinen und auf den Kopf der ukrainischen Bevölkerung nur 1,35 Deßja-
tinen Land kommen. Nach den amtlichen statistischen Ermittelun-
gen würde der durchschnittliche Landvorrat für die Zuteilung in der
Ukraine 1,5 Deßjatinen, für das ganze europäische Rußland aber
3,4 Deßjatinen auf den Kopf der Bevölkerung betragen. Daher der
ständige „Landhunger“ in der Ukraine und die vor die vor dem Kriege be-
obachtete starke Auswanderung, bzw. Uebersiedelung, die zuletzt
jährlich durchschnittlich 24 684 Familien mit insgesamt 153 210 Per-
sonen ausmachte, während aus dem Gebiet des gesamten euro-
päischen Rußlands jährlich durchschnittlich nur 346 438 Ueber-
siedler gezählt wurden.

Diese starke Bauernauswanderung aus der Ukraine ist durch
den Landmangel, aber auch durch den übermäßig großen Zuwachs
der dortigen Bevölkerung bedingt. Wurde doch bisher der größte Be-
völkerungszuwachs in dem ehemaligen Zarenreiche fast stets in Tau-
rien und im Gouvernement Jekaterinoslaw festgestellt, wobei es in
der Ukraine über 1% mehr Männer als Frauen gibt.

Um nun dem Landmangel bei den ukrainischen Bauern ent-
gegenzusteuern und die ländlichen Massen für sich zu gewinnen,
machten die Lenker der Ukrainischen Volksrepublik durch ihr Uni-
versal III kurzen Prozeß, indem sie u. a. Nachfolgendes verkün-
deten:

„Von jetzt ab wird auf dem Territorium der Ukrainischen
„Volksrepublik das bestehende Eigentumsrecht auf Ländereien
„der Gutsbesitzer, sowie auf andere Ländereien nichtarbeitender
„Wirtschaften von landwirtschaftlicher Berdeutung, ebenso auf Apa-
„nagen-, Kloster-, Kabinetts- und Kirchenländereien aufgehoben.
„In der Erkenntnis, daß jene Ländereien Eigentum des gesamten
„arbeitenden Volkes sind und ohne Entschädigung auf dasselbe
„überzugehen haben, beauftragt die Zentralrada den General-
„sekretär für Landangelegenheiten, unverzüglich ein Gesetz dar-
„über auszuarbeiten, wie die vom Volk gewählten Landkomitees
„jene Länddereien bis zur Einberufung der Ukrainischen Konsti-
„tuante zu verwalten haben.“

Fast allgemein hörte ich in der Ukraine - mitunter sogar von
einfachen Bauern - die schäfste Verurteilung dieser unüberlegten,
für die unkultivierte, unvorbereitete und unaufgeklärte ukrainische
Masse gänzlich verfehlte Maßnahme, die unabsehbare Nachteile für

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