Safe conduct document for German Jew, 1802 July 29

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Conferral of protection (upon payment of the usual fee) for the Jew, Araon Meier, and his wife and children, for his journey to Lichtenfels, about 30 miles north of Bamberg. He is not to be given any trouble or be burdened by anyone.



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Von Gottes Gnade Wir CHRISTOPH FRANZ Bischof zu Bamberg der H: R: Reichs Fürst etc entbiethen allen, und Jeden Unseres anvertrauten Stifts Bamberg angehörigen pflegern, Schultheisen, Haupt- und Amtleuten, deren Verwesern, Kastnern, Verwaltern, Vögten Richtern, Burgermeistern, Räthen, Gerichten, und Gemeinden, auch Unterthanen Insgemein, und sonsten männiglich, weßen Standes, und Würden sie seÿn mögen, unseren gnädigsten Gruß, und fügen hiemit zu wissen, daß Wir gnädigst entschlossen haben, dem Araon Meier Juden nach Lichtenfelß den Schutz gegen Entrichtung des gewöhnlichen Schutzgelds in Gnaden angedeihen zu lasten, solcher gestalten, daß selbiger samt Weib, und Kindern, auch Ehehalten gleich anderen Juden alldorten bescheiden gehalten auch allerhand redlicher, aufrichtiger, rechtmäsiger, und zuläßiger Mercantien, und Kaufmanns Handlungen zu gebrauchen Macht haben solle; Ist diesemnach an obbemelte Ober- und Unterbeamte, auch jede des Hochstifts Orts Obrigkeit, und Unterthanen hiemit Unser gnädisters Befehl, daß sie besagten Araon Meier samt seinem Weib, und Kindern zu Wasser, und zu Land für ihre Person zollfreÿ, sicher, und unbekümmert jederezeit sowohl im Kaufen, als Verkaufen der Waaren nach Abtrag, und Entrichtung des davon schuldigen Zolls, Aufschlags, und dergleichen als Treibung ihrer ehrlichen Kommerzien Gewerb, und Kümmerschaften ungehindert, ungekränkt, und ohne einige Aufenthaltung, oder Anfechtung paßiren, und repaßiren laßen sollen, wie nicht weniger selbigen zu ihren liquiderlich, und geständigen, rechtmäsigen Schulden auf gebührendes Ansuchen nach Möglichkeit billiger maßen, wir auch des heilen Reichs Abschieden gemäß ertheilten Befehlen verhelfen, und beÿ sich ereignenden Durchzügen, damit selbige nicht von denen Soldaten, oder Jemand anderst widerrechtlich beschweret werden, jedesmal die gebührende Amtshilfe ertheilen, verlaßen Wir Uns zu geschehen. Zu Urkund haben Wir Unser Insiegel daran laßen hangen. Gegeben in Unserer fürstlichen Residenzstadt Bamberg den 29ten Julius 1802. [G?] Bischoff und Fürst zu [Bff?]

Schuzbrief fur Aaraon Meier nach Lichtenfelß

Last edit 6 months ago by Patrick McConeghy
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Von Gottes Gnade Wir CHRISTOPH FRANZ Bischof zu Bamberg der H: R: Reichs Fürst etc. entbiethen allen, und Jeden Unßeres anvertrauten Stifts Bamberg angehörigen pflegern, Schultheisen, Haupt- und Amtleuten, deren Verwesern, Kastnern, Verwaltern, Vögten Richtern, Burgermeistern, Räthen, Gerichten, und Gemeinden, auch Unterthanen Insgemein, und sonsten männiglich, weßen Standes, und Würden sie seÿn mögen, unseren gnädigsten Gruß, und fügen hiemit zu wissen, daß Wir gnädigst entschlossen haben, dem Araon Meier Juden nach Lichtenfelß den Schutz gegen Entrichtung des gewöhnlichen Schutzgelds in Gnaden angedeihen zu lasten, solcher gestalten, daß selbiger samt Weib, und Kindern, auch Ehehalten gleich anderen Juden alldorten bescheiden gehalten auch allerhand redlicher, aufrichtiger, rechtmäsiger, und zuläßiger Mercantien, und Kaufmanns Handlungen zu gebrauchen Macht haben solle; Ist diesemnach an obbemelte Ober- und Unterbeamte, auch jede des Hochstifts Orts Obrigkeit, und Unterthanen hiemit Unser gnädigster Befehl, daß sie besagten Araon Meier samt seinem Weib, und Kindern zu Wasser, und zu Land für ihre Person zollfreÿ, sicher, und unbekümmert jederzeit sowohl im Kaufen, als Verkaufen der Waaren nach Abtrag, und Entrichtung des davon schuldigen Zolls, Aufschlags, und dergleichen als Treibung ihrer ehrlichen Kommerzien Gewerb, und Kümmerschaften ungehindert, ungekränkt, und ohne einige Aufenthaltung, oder Anfechtung paßiren, und repaßiren laßen sollen, wir nicht weniger selbigen zu ihren liquiderlich, und geständigen, rechtmäsigen Schulden auf gebührendes Ansuchen nach Möglichkeit billiger maßen, wie auch des heilen Reichs Abschieden gemäß ertheilten Befehlen verhelfen, und beÿ sich ereignenden Durchzügen, damit selbige nicht von denen Soldaten, oder Jemand anderst widerrechtlich beschweret werden, jedesmal die gebührende Amtshilfe ertheilen, verlaßen Wir Uns zu geschehen. Zu Urkund haben Wir Unser Insiegel daran laßen hangen. Gegeben in Unserer fürstlichen Residenzstadt Bamberg den 29ten Julius 1802. [G?] Bischoff und Fürst zu [Bff?]

Schuzbrief für Aaraon Meier nach Lichtenfelß

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Schuzbrief für Aaraon Meier nach Lichtenfelß

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