Siebenbuerger-2

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9637. 1785.

Wir Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, Hungarn, und Boheim, 2c. Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, ↄc., ↄc.

Der Einfluß, den die Zucht des Dienst-Gesindes nicht allein auf die häusliche Ruhe, sondern auch auf die öffentliche Ordnung, in mehr als einer Beziehung hat, legt Uns die Sorgfalt auf, zu Handhabung derselben gegenwärtige Gesind-Ordnung im Großfürstenthum Siebenbürgen vorzuschreiben, bey [bei] der Wir vorzüglich zur Absicht nehmen, damit die Pflichten des Dienst-Gesindes gegen die Gesindhalter, und entgegen die Verbindlichkeiten der Gesindhalter gegen das Dienst-Volk festgesezt, zugleich auch diejenigen Unordnungen abgewendet werden, welche die Dienstlosigkeit gewöhnlich nach sich zuziehen pflegt.

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§1.

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§. 1.

Der Dienst-Vertrag kommt durch die Aufdingung zu Stand, welche sogleich vollgültig wird, sobald der Dienstboth einander, wechselseitig zugesichert haben, jener, daß er ihn aufnehmen, und dieser, daß er in Dienst tretten wolle. Das etwa gewöhnliche Aufdinggeld, oder die sogenannte Darangabe, oder Handschlag dienet folglich nur zum Beweise, und Unterpfand der wirklich geschehenen Aufdingung, und kann an jenen Orten wo es bisher üblich gewesen, auch in Zukunft zugelassen werden, jedoch darf dasselbe nie weniger als den zwanzigſten Theil des Lohnes betragen, und kann von dem Dienstherrn bey [bei] der ersten Vezahlung wieder abgezogen werden.

§. 2.

Nach erfolgter Aufdingung ist der Herr den Dienstboten aufzunehmen, und dieser einzustehen verpflichtet, sollte jedoch der Dienstherr den bereits bedingten Dienstbothen entweder wegen entdeckten, und bewiescnen übeln Verhaltens, oder um irgend eines andern wesentlichen Gebrechens willen nicht in Dienst tretten lassen wollen, so hat der leztere die erhaltene Darangabe ohne Widerrede zurükzustellen [zurückzustellen].

§. 3.

Sollte sich hingegen der Diensthalter ohne geltenden Beweggrund zu haben, weigern, den aufgedingten Dienstbothen in Dienst tretten zu lassen, so ist der Dienstboth berechtigt die etwa empfangene Darangabe zu behalten.

§. 4.

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§. 4.

Der Dienstboth, welcher entweder das etwa angenommene Darangeld ohne rechtmäßige Urfach zurzürckgiebt, und von dem Dienst, zu dem er sich bedingt hat, weg bleibt, ist nicht nur zur Einstehung zu verhalten, sondern auch noch nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen.

§. 5.

Sollte sich ein Dienstboth bey [bei] mehrern Diensthaltern aufdingen, oder Darangeld nehmen, so ist derselbe nach UmStänden zu bestrafen, immer aber bey [bei] denjenigen einzustehen verbunden, bey [bei] dem er sich am ersten aufgedingt hat, und das von den übrigen etwa erhaltene Darangeld zurzürckzustellen schuldig; falls aber die letztern Dienstherrn von der ersten Aufdingung gewußt haben, so fällt nicht nur die etwa gegebene Darangabe der Armenkasse zu, sondern sie sind auch noch mit einer besondern angemessenen Strafe anzusehen.

§. 6.

Bey [bei] dem Eintritt den Dienst sind unverheurathete Dienstbothen schuldig zur Sicherheit und Bedeckung des Diensthalters seine Truben, oder sondst was er an Kleidung, Wäsche, u. d. g. eigen hat, in den Dienstort mitzubringen.

§. 7.

Nach erfolgentem Eintritte ist der Dienstboth schuldig, seinem Dienstherrn alle Dienste, sowohl zu denen er sich ausdrückich bedingt hat, als auch alle diejenigen, welche unter den bedingten billig, und vernünftiger weise verstanden werden können, mithin welche nicht etwan den guten Sitten entgegen sind,

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