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§. 1.

Der Dienst-Vertrag kommt durch die Aufdingung zu
Stand, welche sogleich vollgültig wird, sobald der Dienst-
both einander, wechselseitig zugesichert haben, jener, daß er
ihn aufnehmen, und dieser, daß er in Dienst tretten wolle.
Das etwa gewöhnliche Aufdinggeld, oder die sogenannte
Darangabe, oder Handschlag dienet folglich nur zum Be-
weise, und Unterpfand der wirklich geschehenen Aufdingung,
und kann an jenen Orten wo es bisher üblich gewesen, auch
in Zukunft zugelassen werden, jedoch darf dasselbe nie weni-
ger als den zwanzigſten Theil des Lohnes betragen, und
kann von dem Dienstherrn bey [bei] der ersten Vezahlung wieder
abgezogen werden.

§. 2.

Nach erfolgter Aufdingung ist der Herr den Dienstbo-
ten aufzunehmen, und dieser einzustehen verpflichtet, sollte
jedoch der Dienstherr den bereits bedingten Dienstbothen ent-
weder wegen entdeckten, und bewiescnen übeln Verhaltens,
oder um irgend eines andern wesentlichen Gebrechens willen
nicht in Dienst tretten lassen wollen, so hat der leztere die
erhaltene Darangabe ohne Widerrede zurükzustellen [zurückzustellen].

§. 3.

Sollte sich hingegen der Diensthalter ohne geltenden
Beweggrund zu haben, weigern, den aufgedingten Dienst-
bothen in Dienst tretten zu lassen, so ist der Dienstboth be-
rechtigt die etwa empfangene Darangabe zu behalten.

§. 4.

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