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Auf Grund des "_22a ,des XVIII Ges.Art.ex 1877 und des "_73-
ihres Organisations-Statutes beschliesst die Vertretung der
Stadt Schässburg [?] ihre als-politische Hilfsanstalt bestehenden
Nachbarschaften die nachfolgende

Nachbarschaftsordnung

1.

Zum Zwecke der Erleichterung der öffentlichen Verwaltung
ist das Wohngebiet der Stadt Schässburg in Nachbarschaften ge-
teilt.

2.

Jeder Wohnraum innerhalb des Stadtgebites einschliesslich
des Hattertgebites muss einer Nachbarschaft zugehören.

Bezüglich der Anzahl und des Umfanges der Nachbarschaften
wird die bisherige Einteilung derseit aufrecht erhalten, vor-
behaltlich des Rechtes der Stadtvertretung in beiden Hinsichten
Aenderungen zu beschliessen

3.

Die Aufgabe der Nachbarschaft besteht in ihrer Mitwirkung
a., bei der Sittlichkeits Reinlichkeits Sanitäts-Bau-Feuer-
und Sicherheits-Polizei,
b., bei der Evidenzhaltung der Bevölkerung,
c., bei der Steuerbeschreibungen,
d., bei dem Armenwesen,
e., bei der Verlautbarung öffentlichen Kundmachungen.

4.

Diese Mitwirkung findet im Allgemeinen statt: vermittelst
Anzeige wahrgenommener Uebelstände oder Ordnungs[?]keiten
vermittelst Erteilung von durch die Behörde angeordneten Aus-
künfte und im weg[?] der Vermittlung behördlicher Verlautbarungen

Sie ist von den Organen der Nachbarschaft in Gemässheit
der Weisungen der vorgesetzten Behörde zu vollziehen. Aber die
einzelnen Nachbarschaftsmitglieder ein verpflichtet, den dies-
bezüglichen, so wie den vom Nachbarvatar im engeren Wirkung[?]
der Nachbarschaft getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.

Uebertrtungen gegen diese Pflichten können durch den Poli-
zeidirektor mit einer Geldstrafe bis zu fünf Gulden geahndet [?]
werden.

5.

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