Siebenbuerger-5

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Feuerlösch-Ordnung für die Königl. Freye Stadt Schäßburg

Wenn das besondere Wohl einzelner Familien mit dem gemeinschaflichen Besten des ganzen Staats in dem genaueesten Zusamenhand stehet, und wenn es eine ausgemachte Wahrheit ist, daß die Feuersbrunste den Wohlstand nicht nur einzeler Familie, sondern wie es auch hier traurige Erfahrung gelehret hat mehrere Nachbarschafts- und Sassenbewohner zerütten, und eine Menge arbeitsamer Bürger mit einemmal in die äußerste Armuth stürzen: so wird die Nothwendigkeit von selbst auffallend, daß man zu Abwendung und Löschung der Feuersbrünste alle nur mögliche Anstalten vorzukehren, und die so schädliche Folgen derselben mit Anstrengung zu verhindern verbunden sey [sei].

Siese Anstalten zerheilen sich in viererley [viererlei] Gegenstände: Sie betreffen

I. Sie Abschaffung deßen, was zu Feuersbrünsten Anlaß geben kann. II. Die Anschaffunf der benöthigten Lösch Reqvisiten. III. Die Löschung des entstandenen Feuers selbst, und IV. Dasjenige, was nach gedämpftem Feuer zutuhn, u. vorzukehren sey [sei].

I. Abschnitt.

Von den Vorbauuungsmitteln, oder Abschaffung deßen, was zu Feuersbrünsten Anlaß geben kann.

§. I.

Vom Gebrauch des Feuers, des Lichtes und der Tobakspfeiffe.

Der Gebrauch des bloßen Lichtes und Feuers, wie auch des Tobak auch ist außerhalb des Wohnzimmern unerlaubt. Es darf folglich niemand auf der Gaße oder auch nur in den Zimmerfenstern, viel[?]entger aber in der Scheuren, Ställen, Schöpfen u. s. w. bey [bei] Strafe von U[?]. I, oder 12 Stockschlägen in ein oder anderem Falle sich betretten laßen.

§. 2.

Besorgung der Feuerstätte

Alle Hausvater sind verbunden, jederzeit, besonders aber vor dem Schlafengehen fleißig nachzusehen, ob die Feuerstätte gut besorgt sehen? und ob die Dienstbothen in den Hofgebäuden oder auch in den Wohnzimmern das Feuer und Licht gut besorgt haben?

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§. 3.

Kohlfeuer an Jahr- und Wochenmärkten.

An Jahr -und Wochenmärkten darf sich des Kohlfeuers, so auch den Baden des bloßen Lichtes niemand bedienen. Den Fremden haben dieses alles die Wirthsleute zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen, und darauf die gehörige Obsorge zu tragen.

§. 4.

Pflicht der Rauchfangkehrer.

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, wenn er enkweder baufällige, oder zu enge Rauchfänge welche nicht wenigstens 2 dis 3 Schuh, oder bey [bei] höhern Dächern gar höher als 4 Schuh ( weil hiedurch das Löschen erschwehret wird ) über das Dach hinaus ragen, antrift oder in den Rauchfängen eingemaurte Balken bemerket, solches bey [bei] Strafe von 1 [?]. dem Villicat anzuzeigen. Worauf denn der dieserwegen zu bedeutende Nachbarvater, zu sorgen hat, daß der Häudbesißer binnen einer vom Stadthannenamt anzuberäumender angemessener Zeitfrist diese Mängel bey [bei] obiger Strafe verbessern.

§. 5.

Fortseßung.

Der Rauchfangkehrer muß ferner alle zur Säuberung erforderliche Werkzenge, folglich auch einen eigenen Besen von Birkenruthen mit sich tragen, wiedrigenfalls er von jedem Rauchfang und Ofen, welchen er mit des Hausbesißets Besen reiniget, nur die halbe Tax zu fördern berechtiget ist.

§. 6.

Reigigung der gemaurten Rauchfänge.

Alle gemauerte Rauchfänge, welche mehr als ein Feuer fassen, müßen m o n a t l i c h, und jene mit einem Feuer, s e ch s w o ch e n t l i ch einmal von dem aufgestellten Stadt Rauchfangkehrer gegen einen Lohn vou 3 kr. gereiniget werden. Unterläßt dieses der Rauchfangkehrer ( welcher ungeruffen sich an denen bestimmten Terminen einzufinden hat ) so hat es der Hausbesitzer dem Villicat zu melden. Wird aber der Rauchfangkehrer zur Reinigung der Rauchfänge und Oefen ( für welch leztere demselben 1 1/2 kr. gebühren ) nicht zugelaßen: so muß dieser die nemliche Meldung thun. Und in beyden [beiden] Fällen wird einer oder der andere, wenn seine hinreichende Entschuldung aufgebracht werden kann, auf 1. fl. oder nach Umständen mit1 2 Stockschlägen bestraft.

§. 7.

Reinigung der hölzernen Rauchfänge.

Hölzerne Räuchfänge in den Vorstädten können auch nur von den Inhabern, müßen jedoch monatlich weitigstens einmal, gesäubert werden. Hierauf haben die Nachbarväter zu sorgen, und die Uebertretter jedesmal auf 25 kr. zu bestrafen, oder wenn solche arm sind der in 12 Prügeln bestehenden körperlichen Strafe wegen dem Villicat anzuzeigen,

§. 8.

Reinigung der Rauchfänge im Herbst.

Diejenigen Rauchfänge, in welchen den Sommer über nicht gefeuert wird , müßen , ob sie schon im Frühjahr gereintget worden wären, dennoch im Herbst , ehe und bevor gefeuret werden soll , wegen der Spinneweben neuerdings gereiniget werden.

§. 9.

Ausbrennung der Rauchfänge.

Die Ausbrennung der gemauerten Räuchfänge wird nur Winterszeit , und auch dann nur wenn die Dächer mit Schnee hinlänglich bedeckt sind , und der Rauchfä g unbeschädigt und stark genug ist , durch den Rauchfangkehrer , nach vorläufig dem Herrn Burgermeister , dem Militair Commendanten , dem Thurnwächter und der betreffenden Nachbarschaft gemachten Anzeige , wie auch nach hinlänglich herbeygeschaftem Wasser auf den Boden u. s. w. endlich aber nur bey [bei] windstillen gestattet.

§. 10.

Verwahrung des Rußes

Der Ruß ist entweder zuerst mit hinlänglichen Wasser übergießen, und sodann auszuschütten, oder grade in den Bach oder Kuche[?]uß auszuleeren; desgleichen auch die Asche in einem von

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