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§. 3.

Kohlfeuer an Jahr- und Wochenmärkten.

An Jahr -und Wochenmärkten darf sich des Kohlfeuers, so auch den Baden des bloßen
Lichtes niemand bedienen. Den Fremden haben dieses alles die Wirthsleute zu ihrer Nachach-
tung bekannt zu machen, und darauf die gehörige Obsorge zu tragen.

§. 4.

Pflicht der Rauchfangkehrer.

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, wenn er enkweder baufällige, oder zu enge Rauchfän-
ge welche nicht wenigstens 2 dis 3 Schuh, oder bey [bei] höhern Dächern gar höher als 4 Schuh
( weil hiedurch das Löschen erschwehret wird ) über das Dach hinaus ragen, antrift oder in den
Rauchfängen eingemaurte Balken bemerket, solches bey [bei] Strafe von 1 [?]. dem Villicat anzuzei-
gen. Worauf denn der dieserwegen zu bedeutende Nachbarvater, zu sorgen hat, daß der
Häudbesißer binnen einer vom Stadthannenamt anzuberäumender angemessener Zeitfrist diese
Mängel bey [bei] obiger Strafe verbessern.

§. 5.

Fortseßung.

Der Rauchfangkehrer muß ferner alle zur Säuberung erforderliche Werkzenge, folglich auch
einen eigenen Besen von Birkenruthen mit sich tragen, wiedrigenfalls er von jedem Rauchfang
und Ofen, welchen er mit des Hausbesißets Besen reiniget, nur die halbe Tax zu fördern
berechtiget ist.

§. 6.

Reigigung der gemaurten Rauchfänge.

Alle gemauerte Rauchfänge, welche mehr als ein Feuer fassen, müßen m o n a t l i c h, und
jene mit einem Feuer, s e ch s w o ch e n t l i ch einmal von dem aufgestellten Stadt Rauchfang-
kehrer gegen einen Lohn vou 3 kr. gereiniget werden. Unterläßt dieses der Rauchfangkehrer ( wel-
cher ungeruffen sich an denen bestimmten Terminen einzufinden hat ) so hat es der Hausbesitzer
dem Villicat zu melden. Wird aber der Rauchfangkehrer zur Reinigung der Rauchfänge und
Oefen ( für welch leztere demselben 1 1/2 kr. gebühren ) nicht zugelaßen: so muß dieser die nem-
liche Meldung thun. Und in beyden [beiden] Fällen wird einer oder der andere, wenn seine hinreichende
Entschuldung aufgebracht werden kann, auf 1. fl. oder nach Umständen mit1 2 Stockschlä-
gen bestraft.

§. 7.

Reinigung der hölzernen Rauchfänge.

Hölzerne Räuchfänge in den Vorstädten können auch nur von den Inhabern, müßen jedoch
monatlich weitigstens einmal, gesäubert werden. Hierauf haben die Nachbarväter zu sorgen,
und die Uebertretter jedesmal auf 25 kr. zu bestrafen, oder wenn solche arm sind der in 12 Prü-
geln bestehenden körperlichen Strafe wegen dem Villicat anzuzeigen,

§. 8.

Reinigung der Rauchfänge im Herbst.

Diejenigen Rauchfänge, in welchen den Sommer über nicht gefeuert wird , müßen , ob sie
schon im Frühjahr gereintget worden wären, dennoch im Herbst , ehe und bevor gefeuret wer-
den soll , wegen der Spinneweben neuerdings gereiniget werden.

§. 9.

Ausbrennung der Rauchfänge.

Die Ausbrennung der gemauerten Räuchfänge wird nur Winterszeit , und auch dann nur
wenn die Dächer mit Schnee hinlänglich bedeckt sind , und der Rauchfä g unbeschädigt und
stark genug ist , durch den Rauchfangkehrer , nach vorläufig dem Herrn Burgermeister , dem
Militair Commendanten , dem Thurnwächter und der betreffenden Nachbarschaft gemachten
Anzeige , wie auch nach hinlänglich herbeygeschaftem Wasser auf den Boden u. s. w. endlich
aber nur bey [bei] windstillen gestattet.

§. 10.

Verwahrung des Rußes

Der Ruß ist entweder zuerst mit hinlänglichen Wasser übergießen, und sodann auszuschüt-
ten, oder grade in den Bach oder Kuche[?]uß auszuleeren; desgleichen auch die Asche in einem
von

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